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Arten der Beendigung von Arbeitsverhältnissen |
Grundsatz einer
Kündigung:
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung, durch die ein Arbeitsverhältnis
zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft
aufgehoben werden soll.
Die Ordentliche,
Außerordentliche
sowie Änderungskündigung
sind die meist genutzten Formen ein Arbeitsverhältnis
zu beenden.
Weitere Formen können sein der Auflösungsvertrag,
Zeitablauf/Zweckablauf, Tod des Arbeinehmers,
Tod des Arbeitgebers, Übergabe des Betriebes
oder Stillegung des Betriebes. |
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Auflösungssvertrag
/ Aufhebungsvertrag:
Die Vertragsparteien können sich jederzeit
über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
einigen. Hierbei spricht man von einem Aufhebungsvertrag.
In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis
zu dem Zeitpunkt, den die Parteien vereinbart
haben.
Im Regelfall werden solche Vereinbarungen
getroffen, um Kündigungsfristen zu umgehen.
Für den Arbeitnehmer hierbei aber wichtig
zu beachten, dass im Regelfall bei einem Aufhebungsvertrag
mit einer Kürzung oder ggfs. sogar Wegfall
von Leistungen von der Arbeitsagentur der
Arbeit zu rechnen ist. Das kann auch gelten,
wenn der Arbeitnehmer zwar unmittelbar nach
dem Aufhebungsvertrag eine neue Anstellung
antritt, diese aber innerhalt sehr kurzer
Zeit wieder beendet oder verliert. Der Anspruch
auf Leistungen der Arbeitsagentur beziehen
sich immer auf unverschuldeten Verlsu des
Arbeitsplatzes.
Anders kann es sich Verhalten, wenn ein Aufhebungsvertrag
anstelle einer sonst betriebsbedingten Kündigung
vereinbart wird. Doch auch hier gilt, informieren
Sie sich vorher bei Ihrer zuständigen
Agentur für Arbeit und lassen Sie sich
Aussagen schriftlich bestätigen. |
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| Zeitablauf/Zweckablauf
des Arbeitsvertrages |
Ist
der Arbeitsvertrag nur für einen bestimmten
Zeitraum abgeschlossen, beziehungsweise zur
Erfüllung eines bestimmten Zwecks, endet
das
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten
Zeit oder mit Erreichen des Zweckes automatisch,
wenn von keiner der Vertragsparteien eine
Anschlussbeschäftigung vereinbart wird. |
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| Tod
des Arbeitnehmers |
| Durch
den Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis
automatisch, da die Arbeitsleistung an die
Person geknüpft ist. |
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| Tod
des Arbeitgebers |
| Durch
den Tod des Arbeitgebers endet das Arbeitsverhältnis
nur dann, wenn die Arbeitsleistung an die
Person des Arbeitnehmers geknüpft war.
In den meisten Fällen des Arbeitslebens,
insbesondere in größeren Unternehmen,
ist die Arbeitsleistung nicht an die Person
des Arbeitgebers geknüpft. In Fällen
dieser Art, geht nach dem Tod des Arbeitgebers
das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten
und Pflichten auf die Erben über. |
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| Übergabe
des Betriebes |
| Übergibt
der Arbeitgeber seinen Betrieb durch Rechtsgeschäft
an einen Dritten, so gehen die bisherigen
Arbeitsverhältnisse automatisch aud den
Erwerber über. Lediglich der Widerspruch
des Arbeitnehmers hindert den Übergang.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch
den neuen Inhaber wegen Betriebsübergang
ist unwirksam (§ 613 a Abs. 4 BGB*). |
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| Stilllegung
des Betriebes |
| Bei
einer Stilllegung eines Betriebes führt
dieses nicht automatisch zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber
kann die Beendigung nur durch Kündigung
oder Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer herbeiführen.
Dabei hat er zusätzlich die Beteilungsrechte
des Betriebsrats zu beachten. |
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