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Kündigungen, Arten der Kündigungen
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Arten der Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Grundsatz einer Kündigung:
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft aufgehoben werden soll.

Die Ordentliche, Außerordentliche sowie Änderungskündigung sind die meist genutzten Formen ein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Weitere Formen können sein der Auflösungsvertrag, Zeitablauf/Zweckablauf, Tod des Arbeinehmers, Tod des Arbeitgebers, Übergabe des Betriebes oder Stillegung des Betriebes.
     
 
 
Auflösungssvertrag / Aufhebungsvertrag:
Die Vertragsparteien können sich jederzeit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einigen. Hierbei spricht man von einem Aufhebungsvertrag. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, den die Parteien vereinbart haben.
Im Regelfall werden solche Vereinbarungen getroffen, um Kündigungsfristen zu umgehen.
Für den Arbeitnehmer hierbei aber wichtig zu beachten, dass im Regelfall bei einem Aufhebungsvertrag mit einer Kürzung oder ggfs. sogar Wegfall von Leistungen von der Arbeitsagentur der Arbeit zu rechnen ist. Das kann auch gelten, wenn der Arbeitnehmer zwar unmittelbar nach dem Aufhebungsvertrag eine neue Anstellung antritt, diese aber innerhalt sehr kurzer Zeit wieder beendet oder verliert. Der Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur beziehen sich immer auf unverschuldeten Verlsu des Arbeitsplatzes.
Anders kann es sich Verhalten, wenn ein Aufhebungsvertrag anstelle einer sonst betriebsbedingten Kündigung vereinbart wird. Doch auch hier gilt, informieren Sie sich vorher bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit und lassen Sie sich Aussagen schriftlich bestätigen.
 
 
Zeitablauf/Zweckablauf des Arbeitsvertrages
Ist der Arbeitsvertrag nur für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, beziehungsweise zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, endet das
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichen des Zweckes automatisch, wenn von keiner der Vertragsparteien eine Anschlussbeschäftigung vereinbart wird.
 
Tod des Arbeitnehmers
Durch den Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis automatisch, da die Arbeitsleistung an die Person geknüpft ist.
 
Tod des Arbeitgebers
Durch den Tod des Arbeitgebers endet das Arbeitsverhältnis nur dann, wenn die Arbeitsleistung an die Person des Arbeitnehmers geknüpft war. In den meisten Fällen des Arbeitslebens, insbesondere in größeren Unternehmen, ist die Arbeitsleistung nicht an die Person des Arbeitgebers geknüpft. In Fällen dieser Art, geht nach dem Tod des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über.
 
Übergabe des Betriebes
Übergibt der Arbeitgeber seinen Betrieb durch Rechtsgeschäft an einen Dritten, so gehen die bisherigen Arbeitsverhältnisse automatisch aud den Erwerber über. Lediglich der Widerspruch des Arbeitnehmers hindert den Übergang. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen Betriebsübergang ist unwirksam (§ 613 a Abs. 4 BGB*).
 
Stilllegung des Betriebes
Bei einer Stilllegung eines Betriebes führt dieses nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kann die Beendigung nur durch Kündigung oder Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer herbeiführen. Dabei hat er zusätzlich die Beteilungsrechte des Betriebsrats zu beachten.
 
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