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Erweiterungen des Kündigungsschutzes
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Besondere Erweiterungen des Kündigunsschutzes

Neben den Allgemeinen Bestimmungenen des Kündigunsgsschutzgesetzes ergänzen die nachstehenden Formen den Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz bei Massenentlassungen:
Der Arbeitgeber muss vor Aussprechung einer Massenentlassungen der Agentur für Arbeit unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats dieses schriftlich anzeigen

Massenentlassungen liegen vor wenn:
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer mehr als 5 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 59 und weniger als 500 Arbeitnehmer mehr als 25 Arbeitnehmer oder 10 von Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigen innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmer mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden.

     
 
 
Versäumt der Arbeitgeber die Anzeige der Massenentlassung oder fügt er nicht der Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats bei, so sind alle Kündigungen im Rahmen der Massenentlassung unwirksam.

Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Mitgliedern eines Betriebsrats, einer Jugendvertretung, einer Bordvertretung eines Seebetriebsrats, einer Personalvertretung, eines Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl sowie gegenüber Wahlbewerbern zu den aufgeführten Ämtern ist grundsätzlich nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber zulässig.
Für eine solche Kündigung ist die Zustimmung des Betriebsrats bzw. ihre gerichtliche Ersetzung erforderlich. Der Kündigungsschutz endet bei Wahlvorständen und Wahlbewerbern 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Für Mitglieder des Betriebsrats, einer Jugendvertretung, einer Bordvertretung eines Seebetriebsrats oder Personalvertretung endet der Kündigungsschutz 1 Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Bei Mitgliedern einer Bordvertretung 6 Monate nach Amtszeit. Bei Betriebsstilllegung kann der geschützte Personenkreis ausnahmsweise fristgemäß gekündigt werden, jedoch frühest möglich zum Zeitpunkt der Stilllegung. Wird nur ein Teil des Betriebes still gelegt, so muss der geschützten Personenkreis in einer anderen Abteilung übernommen werden.
 
 
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
Die ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten Arbeitnehmers bedarf bei sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisse grundsätzlich der
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist nicht erforderlich wenn
- der Schwerbehinderte das 58. Lebensjahr vollendet hat und nach Kündigung Anspruch auf Leistung aus einem Sozialplan, sofern er der rechtzeitig mitgeteilten Kündigung des Arbeitgebers nicht widerspricht
- bei Entlassungen aus Witterungsgründen, wenn die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist
- bei Schwerbehinderten, deren Beschäftigung z.B. nicht in erster Linie dem Erwerb, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlicher Besserung oder Erziehung beschäftig werden
 
Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter
Gegenüber einer Schwangeren Frau, während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich der Ausspruch einer Kündigung, auch einer fristlosen Kündigung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber bis spätestens 2 Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt wird.
 
Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub
Arbeitnehmern die nach dem BErzGG* in Anspruch nehmen, kann der Arbeitgeber nur kündigen, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt hat. Die Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn die behördliche Zustimmung vorliegt. Vorher ausgesprochene Kündigungen sind unzulässig.
* Bundeserziehungsgeldgesetz
 
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