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Versäumt
der Arbeitgeber die Anzeige der Massenentlassung
oder fügt er nicht der Anzeige die Stellungnahme
des Betriebsrats bei, so sind alle Kündigungen
im Rahmen der Massenentlassung unwirksam.
Kündigungsschutz
für Betriebsratsmitglieder
Mitgliedern eines Betriebsrats, einer Jugendvertretung,
einer Bordvertretung eines Seebetriebsrats,
einer Personalvertretung, eines Wahlvorstandes
zur Betriebsratswahl sowie gegenüber
Wahlbewerbern zu den aufgeführten Ämtern
ist grundsätzlich nur eine außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber
zulässig.
Für eine solche Kündigung ist die
Zustimmung des Betriebsrats bzw. ihre gerichtliche
Ersetzung erforderlich. Der Kündigungsschutz
endet bei Wahlvorständen und Wahlbewerbern
6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Für Mitglieder des Betriebsrats, einer
Jugendvertretung, einer Bordvertretung eines
Seebetriebsrats oder Personalvertretung endet
der Kündigungsschutz 1 Jahr nach Beendigung
der Amtszeit. Bei Mitgliedern einer Bordvertretung
6 Monate nach Amtszeit. Bei Betriebsstilllegung
kann der geschützte Personenkreis ausnahmsweise
fristgemäß gekündigt werden,
jedoch frühest möglich zum Zeitpunkt
der Stilllegung. Wird nur ein Teil des Betriebes
still gelegt, so muss der geschützten
Personenkreis in einer anderen Abteilung übernommen
werden. |
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| Kündigungsschutz
für Schwerbehinderte |
Die
ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten
Arbeitnehmers bedarf bei sechsmonatigem Bestehen
des Arbeitsverhältnisse grundsätzlich
der
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle
ist nicht erforderlich wenn
- der Schwerbehinderte das 58. Lebensjahr
vollendet hat und nach Kündigung Anspruch
auf Leistung aus einem Sozialplan, sofern
er der rechtzeitig mitgeteilten Kündigung
des Arbeitgebers nicht widerspricht
- bei Entlassungen aus Witterungsgründen,
wenn die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme
der Arbeit gewährleistet ist
- bei Schwerbehinderten, deren Beschäftigung
z.B. nicht in erster Linie dem Erwerb, sondern
vorwiegend durch Beweggründe karitativer
oder religiöser Art bestimmt ist oder
die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung,
sittlicher Besserung oder Erziehung beschäftig
werden |
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| Kündigungsschutz
für Schwangere und Mütter |
| Gegenüber
einer Schwangeren Frau, während der Schwangerschaft
und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der
Entbindung ist grundsätzlich der Ausspruch
einer Kündigung, auch einer fristlosen
Kündigung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber
bis spätestens 2 Wochen nach Zugang der
Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung
bekannt wird. |
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| Kündigungsschutz
bei Erziehungsurlaub |
Arbeitnehmern
die nach dem BErzGG* in Anspruch nehmen, kann
der Arbeitgeber nur kündigen, wenn die
für den Arbeitsschutz zuständige
oberste Landesbehörde oder eine von ihr
bestimmte Stelle die Kündigung ausnahmsweise
für zulässig erklärt hat. Die
Kündigung darf erst ausgesprochen werden,
wenn die behördliche Zustimmung vorliegt.
Vorher ausgesprochene Kündigungen sind
unzulässig.
* Bundeserziehungsgeldgesetz |
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