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Außerordentliche Kündigung
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Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages

Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung
Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn sie aus
"wichtigem Grund" ausgesprochen wird, d.h. wenn Tatsachenvorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisse bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Vorraussetzung gilt sowohl für Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung zumutbar ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Bindende Regeln für jeden Einzelfall lassen sich nicht aufstellen. Nur allgemeine Grundsätze bei Störungen im Leistungsbereich, Störungen im Vertrauensbereich und bei Störungen im betrieblichen Bereich.
     
 
 
Störungen im Leistungsbereich:
Störungen im Leistungsbereich liegen dann vor, wenn eine Partei des Arbeitsvertrages eine bestimmte Handlung, zu der sie auf Grund des Arbeitsvertrages verpflichtet ist, nicht ausführt oder die Pflicht, bestimmte Handlungen zu unterlassen, verletzt. Z.B. die Weigerung eine Übertragende Arbeit auszuführen, Bummelei, unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz.

Störungen im Leistungsbereich berechtigen den Gestörten grundsätzlich nur dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Störer schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt hat, es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, in den meisten Fällen wiederholten, gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag handelt und wenn der Gestörte den Störer vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt hat. Der Vertragspartner muss dem anderen Teil in der Regel eine Fristsetzen mit der Erklärung, er werde außerordentlich kündigen, falls der Störer die vertraglichen Leistungen innerhalb der Frist nicht erbringe.
 
 
Störungen im Vertrauensbereich
Störungen im Vertrauensbereich liegen dann vor, wenn eine Partei durch bestimmte Handlungen oder Unterlassung schuldhaft das Vertrauen des Vertragspartners auf künftige ordnungsgemäße und treue Erfüllung von Vertragspflichten schwer erschüttert hat. Z.B. ein Kassierer unterschlägt 10 EURO, ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber greift tätlich an.

Ist bei Störungen im Vertrauensbereich die Zerstörung des Vertrauens des Vertragspartners so groß, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisse unzumutbar ist, so genügt schon eine einmaliger Fall um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Eine Abmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
 
Störungen im betrieblichen Bereich
Eine Kündigung wegen Störungen im betrieblichen Bereich kommt wegen der Art der Störung nur für den Arbeitgeber in Betracht. Diese Art der außerordentlichen Kündigung kann vorliegen, wenn zwar das Verhalten des Arbeitnehmers eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen kann, aber das Verbleiben des Arbeitnehmers im Betrieb zu schweren wirtschaftlichen Schäden des Arbeitgebers führen würde.