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| Außerordentliche
Kündigung |
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Kündigung |
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Die außerordentliche Kündigung
eines Arbeitsvertrages |
Zulässigkeit
einer außerordentlichen Kündigung
Die außerordentliche Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam,
wenn sie aus "wichtigem
Grund" ausgesprochen
wird, d.h. wenn Tatsachenvorliegen, aufgrund
derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisse
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht zugemutet werden kann. Die Vorraussetzung
gilt sowohl für Kündigungen durch
den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
Ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder
bis zur vereinbarten Beendigung zumutbar ist,
hängt von den besonderen Umständen
des Einzelfalles ab. Bindende Regeln für
jeden Einzelfall lassen sich nicht aufstellen.
Nur allgemeine Grundsätze bei Störungen
im Leistungsbereich, Störungen im Vertrauensbereich
und bei Störungen im betrieblichen Bereich. |
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Störungen
im Leistungsbereich:
Störungen im Leistungsbereich liegen
dann vor, wenn eine Partei des Arbeitsvertrages
eine bestimmte Handlung, zu der sie auf Grund
des Arbeitsvertrages verpflichtet ist, nicht
ausführt oder die Pflicht, bestimmte
Handlungen zu unterlassen, verletzt. Z.B.
die Weigerung eine Übertragende Arbeit
auszuführen, Bummelei, unpünktliches
Erscheinen am Arbeitsplatz.
Störungen im Leistungsbereich berechtigen
den Gestörten grundsätzlich nur
dann zur außerordentlichen Kündigung,
wenn der Störer schuldhaft (vorsätzlich
oder fahrlässig) gehandelt hat, es sich
um einen schwerwiegenden Verstoß, in
den meisten Fällen wiederholten, gegen
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag handelt und
wenn der Gestörte den Störer vor
Ausspruch der Kündigung abgemahnt hat.
Der Vertragspartner muss dem anderen Teil
in der Regel eine Fristsetzen mit der Erklärung,
er werde außerordentlich kündigen,
falls der Störer die vertraglichen Leistungen
innerhalb der Frist nicht erbringe. |
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| Störungen
im Vertrauensbereich |
Störungen
im Vertrauensbereich liegen dann vor, wenn
eine Partei durch bestimmte Handlungen oder
Unterlassung schuldhaft das Vertrauen des
Vertragspartners auf künftige ordnungsgemäße
und treue Erfüllung von Vertragspflichten
schwer erschüttert hat. Z.B. ein Kassierer
unterschlägt 10 EURO, ein Arbeitnehmer
oder Arbeitgeber greift tätlich an.
Ist bei Störungen im Vertrauensbereich
die Zerstörung des Vertrauens des Vertragspartners
so groß, dass ihm eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisse unzumutbar ist, so
genügt schon eine einmaliger Fall um
eine außerordentliche Kündigung
zu rechtfertigen. Eine Abmahnung ist grundsätzlich
nicht erforderlich. |
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| Störungen
im betrieblichen Bereich |
| Eine
Kündigung wegen Störungen im betrieblichen
Bereich kommt wegen der Art der Störung
nur für den Arbeitgeber in Betracht.
Diese Art der außerordentlichen Kündigung
kann vorliegen, wenn zwar das Verhalten des
Arbeitnehmers eine außerordentliche
Kündigung nicht rechtfertigen kann, aber
das Verbleiben des Arbeitnehmers im Betrieb
zu schweren wirtschaftlichen Schäden
des Arbeitgebers führen würde. |
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