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Aussperrungim Arbeitskampf
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Aussperrung als Arbeitskampfmittel

Die Aussperrung ist das Kampfmittel der Arbeitgeber gegen die Arbeitnehmer und Gewerkschaften. Aussperrungen sind im Arbeitsleben weitaus seltener als Streiks und dienen im allgemeinen der Bekämpfung eines von den Arbeitnehmern begonnen Streiks. In diesem Fall wird die Aussperrung Abwehrausspreeung genannt. Wird hingegen derArbeitskampf mit einer Aussperrung eröffnet, handelt es sich um eine Angriffsaussperrung.
         
 
 
Vorraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Aussperrung?

Eine Aussperrung ist nur unter folgenden Vorrausetzungen rechtsmäßig:

- Die Aussperrung muss von einem Arbeitgeber vorgenommen werden
- Die Aussperrung muss ich gegen eine Gewerkschaft richten
- Mit der Aussperrung muss die kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen erstrebt werden
- Die Aussperrung darf nicht gegen die Grundregeln des kollektiven Arbeitsrechts vorstoßen
- Die Aussperrung darf nicht gegen das Prinzip der fairen Kampfführung verstoßen
- Die Aussperrung muss das letzte Mittel sein, um das erstrebte Kampfziel zu erreichen
- Das Ausmaß der Aussperrung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen
 
 
Rechtsfolgen einer rechtmäßigen Aussperrung
Eine rechtmäßige suspendierende Aussperrung bedeutet, dass für die Dauer der Aussperrung der Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung und Vergütung ebenso wegfällt wie seine Pflicht zu arbeiten. Der Arbeitnehmer ist jedoch berechtigt, während einer suspendierenden Aussperrung das Arbeitsverhältnis von sich aus ohne Einhaltung einer Frist durch einfache Erklärung zu beenden. Eine rechtmäßige lösende Aussperrung führt zur sofortigen Auflösung der Arbeitsverhältnisse.

Nach Beendigung des Arbeitskampfes besteht aber unter Umständen ein Anspruch der ausgesperrten Arbeitnehmer auf Wiedereinstellung.
 
Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Aussperrung
Bei einer rechtswidrigen Aussperrung bestehen alle Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis fort, das heißt unter anderem, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung hat. Hierbei allerdings schwierig für den Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erfüllen, unberührt hiervon allerdings die Pflicht für den Arbeitgeber, die Lohnleistung zu erfüllen.