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| Aussperrungim
Arbeitskampf |
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Aussperrung als Arbeitskampfmittel |
Die Aussperrung
ist das Kampfmittel der Arbeitgeber gegen
die Arbeitnehmer und Gewerkschaften. Aussperrungen
sind im Arbeitsleben weitaus seltener als
Streiks und dienen im allgemeinen der Bekämpfung
eines von den Arbeitnehmern begonnen Streiks.
In diesem Fall wird die Aussperrung Abwehrausspreeung
genannt. Wird hingegen derArbeitskampf mit
einer Aussperrung eröffnet, handelt es
sich um eine Angriffsaussperrung. |
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Vorraussetzungen
für die Rechtmäßigkeit einer Aussperrung?
Eine Aussperrung ist nur unter folgenden Vorrausetzungen
rechtsmäßig:
- Die Aussperrung muss von einem Arbeitgeber
vorgenommen werden
- Die Aussperrung muss ich gegen eine Gewerkschaft
richten
- Mit der Aussperrung muss die kollektive
Regelung von Arbeitsbedingungen erstrebt werden
- Die Aussperrung darf nicht gegen die Grundregeln
des kollektiven Arbeitsrechts vorstoßen
- Die Aussperrung darf nicht gegen das Prinzip
der fairen Kampfführung verstoßen
- Die Aussperrung muss das letzte Mittel sein,
um das erstrebte Kampfziel zu erreichen
- Das Ausmaß der Aussperrung muss dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen |
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| Rechtsfolgen
einer rechtmäßigen Aussperrung |
Eine rechtmäßige suspendierende Aussperrung
bedeutet, dass für die Dauer der Aussperrung
der Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung
und Vergütung ebenso wegfällt wie seine Pflicht
zu arbeiten. Der Arbeitnehmer ist jedoch berechtigt,
während einer suspendierenden Aussperrung
das Arbeitsverhältnis von sich aus ohne Einhaltung
einer Frist durch einfache Erklärung zu beenden.
Eine rechtmäßige lösende Aussperrung führt
zur sofortigen Auflösung der Arbeitsverhältnisse.
Nach Beendigung des Arbeitskampfes besteht
aber unter Umständen ein Anspruch der ausgesperrten
Arbeitnehmer auf Wiedereinstellung. |
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| Rechtsfolgen
einer rechtswidrigen Aussperrung |
| Bei
einer rechtswidrigen Aussperrung bestehen
alle Rechte und Pflichten von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis
fort, das heißt unter anderem, dass der Arbeitnehmer
Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung hat.
Hierbei allerdings schwierig für den Arbeitnehmer
die Arbeitsleistung zu erfüllen, unberührt
hiervon allerdings die Pflicht für den Arbeitgeber,
die Lohnleistung zu erfüllen. |
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