|
|
|
| |
| Inhalt
von Tarifverträgen |
| Sie
sind auf der Seite: Arbeitsrecht
/ Kollektivrecht
/ Tarifrecht
/ Inhalt |
|
|
| |
Inhalt, Aufbau von Tarifverträgen |
Der Inhalt des Tarifvertrages
teilt sich in den obligatorischen Teil (arbeitsrechtliche
Rechte und Pflichten) sowie den normativen
Teil (unmittelbaren Rechtswirkungen)
Obligatorischer
Teil
Der obligatorische Teil des Tarifvertrages
regelt sie arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten
der Tarifvertragsparteien. Die wichtigste
Pflicht ist die Friedenspflicht. Sie verbietet
während der Laufzeit eines Tarifvertrages
Kampfmaßnahmen der Tarifvertragsparteien.
Zu unterscheiden sind die relative und die
absolute Friedenspflicht. Die relative Friedenspflicht
untersagt nur Kampfmaßnahmen zur Durchsetzung
von Punkten, über die der derzeit gültige
Tarifvertrag schon Regelungen getroffen hat.
Die absolute Friedenspflicht fordert jegliches
Kampfverbot, also auch über Themen, die
der Tarifvertrag noch nicht behandelt hat.
Im Gegensatz zur relativen Friedenspflicht
ist die absolute Friedenspflicht nur einzuhalten,
wenn sie zwischen den Tarifvertragsparteien
ausdrücklich vereinbart wurde. |
|
|
|
| |
| |
|
|
Normativer Teil
Der normative Teil schafft Rechtsnormen mit
unmittelbaren Rechtswirkungen für die
Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Es handelt
sich dabei zum einen um Inhaltsnormen (das
können alle Pflichten und Rechte des
Arbeitnehmers und Arbeitgebers sein, z.B.
Vergütung, Urlaub, Kündigung) und
Abschlussnormen (z.B. Formvorschriften über
Arbeitsschutz), Normen über Betriebsverfassungs-rechtliche
Fragen, d.h. Regeln über die Rechtsstellung
der Arbeitnehmerschaft im Betrieb und ihrer
Organe, sowie Normen über gemeinsame
Einrichtungen enthalten |
| |
| |
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
| |
|
|