|
|
|
| |
| Kollektivrecht |
| Sie sind
auf der Seite: Arbeitsrecht
/ Kollektivrecht |
|
|
| |
| Kollektivrecht, Grundlage
aus dem Betriebsverfassungsgesetz |
Das kollektive Arbeitsrecht
regelt das Recht der Arbeitsverbände
in Beruf und Betrieb, ihrer Verträge
und Kämpfe.
Grundlage für das Kollektiv-Arbeitsrecht ist
das Betriebsverfassungsgesetz. Durch das Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) wird die Mitwirkung der Arbeitnehmer
und der sie repräsentierenden Organe in betrieblichen
Angelegenheiten geregelt. Ferner enthält das
Gesetz Vorschriften über die Wahl und die
Geschäftsführung dieser Organe sowie über
die Rechtsstellung von deren Mitglieder. Im
Vordergrund der arbeitsrechtlichen Regelungen
steht der Schutz des Arbeitsnehmers. |
|
|
|
| |
| |
|
|
Das
heisst für das Kollektivarbeitsrecht:
Das kollektive Arbeitsrecht steht für
Rechtsbeziehungen, bei denen nicht ein Arbeitnehmer
als Einzelperson, sondern jeweils eine Gruppe
(Kollektiv) von Arbeitnehmern betroffen ist.
Der Begriff "Kollektiv" kann für
verschiedene Personenkreise stehen. Darunter
fallen nicht nur alle Arbeitnehmer eines Betriebs
oder eines Unternehmens, sondern zum Beispiel
auch alle schwerbehinderten Arbeitnehmer.
Ein allgemein bekanntes Beispiel ist das Arbeitskampfrecht,
wo sich Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
gegenüberstehen. Oder Rechtsbeziehungen,
die sich beim Abschluss von Tarifverträgen
oder bei einer Betriebsratswahl ergeben.
|
| |
| |
|
|
| |
| |
|
|
|
|
|
|
| |
|
|