Powerbewerbung.de
Ihr Informationsportal für eine gelungene Bewerbung
 
 
 
Der Kündigungsschutz
Sie sind auf der Seite: Arbeitsrecht / Individualrecht / Kündigungsschutz
 

Der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern

In Betrieben, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden wöchentlich oder 45 Stunden monatlich (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten) beschäftigt, genießen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen länger als 6 Monate bestanden hat, Kündigungsschutz nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes.

Zu den Arbeitnehmern in diesem Sinne gehören auch die Auszubildenden und leitenden Angestellten, nicht jedoch die Vertretungsberechtigten Mitglieder des Organs einer juristischen Person (z.B. Vorstandsmitglieder einer AG) und die Vertretungsberechtigten Personen einer Personengemeinschaft.
     
 
 
Sofern in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu berücksichtigen. Dieses gilt auch für Kündigunegn während der Probezeit.

Kündigungsgründe
personenbedingt ( z.B. langanhaltende Krankheit des Arbeitnehmers)
verhaltensbdingt (Fehlverhalten des Arbeitnehmers)
betriebsbedingt (z.B. Umstruktirierung, Betriebsschliessung usw. )

Klageerhebung / Klagefrist
Arbeitnehmer die die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes geltend machen, so müssen sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgerichterheben und mit der Klage die Feststellung beantragen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
 
 
Verzicht auf Kündigungsschutz
Kündigungsschutzvorschriften dienen dem Schutz der Arbeitnehmer. Dieses sagt klar aus, dass bei Abschluss eines Arbeitsvertrages oder während eines Arbeitsverhältnisses ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutz unzulässig ist.

Dieses schließt jedoch nicht aus, dass beide Parteien die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren können und der Arbeitnehmer nach Aussprechung der Kündigung auf die Geltendmachung von Rechten der Kündigungsschutzvorschriften verzichtet. Dieser Verzicht muss aber genau bezeichnet werden. Man spricht von einer sogenannten Ausgleichsquittung.