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| Der
Kündigungsschutz |
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Der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern |
In Betrieben, die
in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer mit
einer regelmäßigen Arbeitszeit
von mehr als 10 Stunden wöchentlich oder
45 Stunden monatlich (ausschließlich
der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten)
beschäftigt, genießen Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis in demselben
Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen länger
als 6 Monate bestanden hat, Kündigungsschutz
nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes.
Zu den Arbeitnehmern in diesem Sinne gehören
auch die Auszubildenden und leitenden Angestellten,
nicht jedoch die Vertretungsberechtigten Mitglieder
des Organs einer juristischen Person (z.B.
Vorstandsmitglieder einer AG) und die Vertretungsberechtigten
Personen einer Personengemeinschaft. |
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Sofern
in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden
ist, ist das Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrates zu berücksichtigen.
Dieses gilt auch für Kündigunegn
während der Probezeit.
Kündigungsgründe
personenbedingt ( z.B. langanhaltende Krankheit
des Arbeitnehmers)
verhaltensbdingt (Fehlverhalten des Arbeitnehmers)
betriebsbedingt (z.B. Umstruktirierung, Betriebsschliessung
usw. )
Klageerhebung
/ Klagefrist
Arbeitnehmer die die Unwirksamkeit einer ordentlichen
Kündigung nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes
geltend machen, so müssen sie innerhalb
von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
Klage beim Arbeitsgerichterheben und mit der
Klage die Feststellung beantragen, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist. |
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| Verzicht
auf Kündigungsschutz |
Kündigungsschutzvorschriften
dienen dem Schutz der Arbeitnehmer. Dieses
sagt klar aus, dass bei Abschluss eines Arbeitsvertrages
oder während eines Arbeitsverhältnisses
ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutz
unzulässig ist.
Dieses schließt jedoch nicht aus, dass
beide Parteien die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
vereinbaren können und der Arbeitnehmer
nach Aussprechung der Kündigung auf die
Geltendmachung von Rechten der Kündigungsschutzvorschriften
verzichtet. Dieser Verzicht muss aber genau
bezeichnet werden. Man spricht von einer sogenannten
Ausgleichsquittung. |
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