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Ordentliche Kündigung
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Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages

Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit Vorliegt. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die ordentliche
Kündigung ausgeschlossen, es sei denn, für das befristete Arbeitsverhältnis ist eine ordentliche Kündigung ausdrücklich vertraglich zugelassen.

Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer können ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen.
     
 
 
Allgemeines:
Bei einer ordentlichen Kündigung muss die im Einzelfall maßgebende Kündigungsfrist eingehalten werden. Wird eine Kündigung mit einer unzulässig kurzen Frist ausgesprochen, gilt die Kündigung im Zweifel zum nächst zulässigen Termin. Eine Umdeutung in eine fristlose Kündigung ist, auch wenn derer Vorraussetzungen vorliegen, nicht zulässig, da der Kündigungsempfänger darauf vertrauen durfte, dass der Kündigungsanlass nicht zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung verwandt werde.

Wenn Sie aber einen Kündigungstermin vor den Kündigungsfristen anstreben, helfen hier Gespräche mit Ihrem Arbeitgeber. Oftmals lassen sich Vereinbarungen im gegenseitigem Interesse treffen.
 
 
Kündigungsfristen sind gesetzlich geregelt. Durch Tarifvertrag oder Einzelvereinbarungen können abweichende Kündigungsfristen von den gesetzlichen Kündigungsfristen geregelt sein. Über Tarifverträge und Vereinbarungen sind für den Arbeitnehmer besser Kündigunsfristen definiert.
 
Gesetzliche Kündigungsfristen des §622 BGB
Das BGB bestimmt eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15ten oder Letzen Tag eines Kalendermonats.
Für den Arbeitgeber erhöht sich diese Frist nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von:
2 Jahren auf 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
5 Jahren auf 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
8 Jahren auf 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
10 Jahren auf 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
12 Jahren auf 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahren auf 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahren auf 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.