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Kündigung |
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Kündigung |
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Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages |
Zulässigkeit
einer ordentlichen Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist nur zulässig,
wenn ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit Vorliegt. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen
ist die ordentliche
Kündigung ausgeschlossen, es sei denn,
für das befristete Arbeitsverhältnis
ist eine ordentliche Kündigung ausdrücklich
vertraglich zugelassen.
Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer können
ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. |
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Allgemeines:
Bei einer ordentlichen Kündigung muss
die im Einzelfall maßgebende Kündigungsfrist
eingehalten werden. Wird eine Kündigung
mit einer unzulässig kurzen Frist ausgesprochen,
gilt die Kündigung im Zweifel zum nächst
zulässigen Termin. Eine Umdeutung in
eine fristlose Kündigung ist, auch wenn
derer Vorraussetzungen vorliegen, nicht zulässig,
da der Kündigungsempfänger darauf
vertrauen durfte, dass der Kündigungsanlass
nicht zur Begründung einer außerordentlichen
Kündigung verwandt werde.
Wenn Sie aber einen Kündigungstermin
vor den Kündigungsfristen anstreben,
helfen hier Gespräche mit Ihrem Arbeitgeber.
Oftmals lassen sich Vereinbarungen im gegenseitigem
Interesse treffen. |
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| Kündigungsfristen
sind gesetzlich geregelt. Durch Tarifvertrag
oder Einzelvereinbarungen können abweichende
Kündigungsfristen von den gesetzlichen
Kündigungsfristen geregelt sein. Über
Tarifverträge und Vereinbarungen sind
für den Arbeitnehmer besser Kündigunsfristen
definiert. |
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| Gesetzliche
Kündigungsfristen des §622 BGB |
Das
BGB bestimmt eine Grundkündigungsfrist
von 4 Wochen zum 15ten oder Letzen Tag eines
Kalendermonats.
Für den Arbeitgeber erhöht sich
diese Frist nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses
von: |
2
Jahren auf 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
5 Jahren auf 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
8 Jahren auf 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
10 Jahren auf 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
12 Jahren auf 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahren auf 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahren auf 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. |
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